ENA - Elektrotechnologien und Anlagenbau GmbH | Industriestraße 3 | 39443 Atzendorf  GERMANY
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Angaben gemäß § 5 TMG:

ENA - Elektrotechnologien und Anlagenbau GmbH

Industriestraße 3
39443 Atzendorf
(Ortsteil von Staßfurt)
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FAX: ++49 (0) 39266 949323

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homepage: www.ena-mbh.de

Geschäftsführender Gesellschafter: Dipl.-Ing. Ingo Horn
E-Mail: horn@ena-mbh.de

Handelsregister Stendal HR B 108521
USt.-ID: DE 170661954

Seitenverantwortliche: Dipl.-Ing. Ingo Horn / ENA GmbH  
Hinweise zur Seitengestaltung an: info@ena-mbh.de

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Allgemeine Geschäftsbedingungen



Umfang der Leistungen und Durchführung der Arbeiten


Umfang und Ziel der Leistungen bedürfen der schriftlichen Absprache zwischen der ENA GmbH und dem Auftraggeber und werden i.d.R. in einem schriftlichen Angebot der ENA GmbH beschrieben.


Die ENA GmbH führt die ihr übertragenen Arbeiten mit Sorgfalt sowie nach anerkannten Regeln der Technik durch.


Beginn und Ende der Arbeiten werden von der ENA GmbH gemeinsam mit dem Auftraggeber festgelegt. Wird der vorgesehene Zeitplan überschritten, so wird die ENA GmbH unter Angabe der Ursache Änderungsvorschläge für eine Verlängerung des Bearbeitungszeitraums in Absprache mit dem Auftraggeber unterbreiten.


Vergütung und Zahlungsweise


Bei Auftragserteilung wird die Höhe der Vergütung und ggf. ein Zahlungsplan schriftlich festgelegt. Dabei werden entweder Festpreise oder Preise auf Abrechnungsbasis mit einer festgelegten Kostengrenze vereinbart.


Ist insbesondere bei Forschungs- und Entwicklungsvorhaben abzusehen, dass das Ziel der Arbeiten zu den vereinbarten Bedingungen nicht erreicht werden kann, wird die ENA GmbH den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigen und Vorschläge über das weitere Vorgehen unterbreiten.


Wenn nicht ausdrücklich genannt, versteht sich die Vergütung stets zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.


Zahlungsbedingungen:

Zahlungsbedingungen: 

   15 % der Angebotssumme zahlbar bei Auftragsbestätigung 

   25 % nach der Konstruktions- und Planungsphase (Freigabe der Fertigung)     

   50 % nach Vorabnahme 

   10 % nach Versandbereitschaft


Die Zahlungen sind abzugs- und spesenfrei auf das in der Rechnung bezeichnete Konto der ENA GmbH innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung oder lt. Zahlungsplan (Angebot) zu zahlen. Bei Zahlungsverzug sind Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungs- kredite zu zahlen.


Die Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen des Auftraggebers ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten und rechtskräftig festgestellt worden ist.


Lieferbedingungen


Es gelten die Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie, die Lieferbedingungen für Elektro-Industrieöfen und die Geschäftsbedingungen der ENA GmbH.


Eigentums- und Nutzungsrechte


Eigentums- und Nutzungsrechte an den Ergebnissen des Auftrages erwirbt der Auftraggeber erst nach vollständiger Zahlung des vereinbarten Preises.


Benutzt der Auftraggeber Schutzrechte oder know how der ENA GmbH, so wird er der ENA GmbH eine angemessene Vergütung zahlen.


Bei gerichtlichen oder aussergerichtlichen Auseinandersetzungen wie z.B. bei der Durchsetzung von Regressansprüchen gegenüber Dritten oder zu Zwecken der Werbung darf der Auftraggeber die von der ENA GmbH erhaltenen Ergebnisse nicht ohne deren schriftliche Zustimmung als Beweismittel bzw. als Werbemittel verwenden.


Geheimhaltung und Veröffentlichung


Sämtliche Informationen, die vom Auftraggeber für vertraulich erklärt werden, so insbesondere die Ergebnisse der durchgeführten Arbeiten, werden weder während noch nach Abschluss der Untersuchungen seitens der ENA GmbH Dritten zugänglich gemacht, es sei denn, der Auftraggeber entbindet die ENA GmbH schriftlich von der vertraulichen Behandlung bestimmter Informationen, oder diese sind durch den Auftraggeber bzw. Dritte allgemein bekannt geworden. Diese Verpflichtung gilt entsprechend auch für den Auftraggeber gegenüber der ENA GmbH.


Die ENA GmbH kann, falls nicht anders verein- bart, wissenschaftliche Erkenntnisse grundsätzlicher Art in Form eines Tätigkeitsberichts, in Form von Veröffentlichungen in wissenschaftlichen Zeitschriften etc. publizieren. Der Auftraggeber ist hier-von in Kenntnis zu setzen.


Die Veröffentlichung konkreter Ergebnisse, die die Schutzinteressen des Auftraggebers berühren kann, darf von der ENA GmbH nur in Absprache mit dem Auftraggeber und dessen schriftlicher Zustimmung vorgenommen werden.

Vertragskündigung


Beide Partner können den geschlossenen Vertrag mit einer Frist von einem Monat zu Ende jedes Quartals kündigen, wenn sechs Monate nach Beginn der Arbeiten keine wesentlichen Fortschritte erzielt worden sind.


Wird die Kündigung wirksam, so wird die ENA GmbH die bis zum Kündigungstermin erarbeiteten Ergebnisse innerhalb von sechs Wochen dem Auftraggeber übergeben. Dieser zahlt in diesem Fall die von der ENA GmbH nachgewiesenen Kosten, die unter Berücksichtigung des zeitlichen Aufwandes die im Zahlungsplan festgelegte Summe nicht überschreiten darf.


Gewährleistung und Haftung


Die Gewährleistung der ENA GmbH ist beschränkt auf die Durchführung der schriftlich vereinbarten Leistungen sowie grundsätzlich auf 12 Monate nach Abgabe der Ergebnisse bzw. 12 Monate ab Probebetrieb.


Der Ort der Gewährleistung bezieht sich auf einen Aktionsradius von 300 km um Magdeburg. Bei darüber hinaus gehenden Gewährleistungsorten ist durch den Auftraggeber der Mehraufwand mit 

0,65 EUR pro gefahrenem Kilometer zu tragen.


Unzureichende Leistungen werden auf Kosten der ENA GmbH nachgebessert. Schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Auftraggeber eine angemessene Minderung der Vergütung ver- langen.


Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, sind weitergehende Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung eines Teils oder des gesamten Auftrages, insbesondere wegen Schäden aus Vertragsverletzung der ENA GmbH, wegen Fehlern bei Vertragsabschluss und Durchführung ausgeschlossen, sofern diese Schäden nicht mit Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit herbeigeführt worden sind. Weiterhin wird die Haftung für fährlässige Schäden, bei denen keine Personen zu schaden kom-men, ausgeschlossen. 


Sollte die Haftung für die genannten und gleichgelagerten Schäden von der ENA GmbH übernommen werden, so wird sie auf Kosten des Auftraggebers eine entsprechende Versicherung abschliessen.


Ungeachtet anderslautender Vorschriften haftet die ENA GmbH nicht für indirekte oder Folgeschäden.


Urheberrecht


Alle im Zusammenhang mit dem Vertragsgegen- stand möglicherweise beim AN auftretenden Urheberrechte, insbesondere Patente, Erfindungen, werden folgen-dermaßen geregelt:


Das Forschungs- und Entwicklungsergebnis wird dem AG nach Abschluss des Vorhabens zur Verfügung gestellt. Der AG erhält entsprechend der Aufgabenstellung an den entstandenen Erfindungen und an den vom AN angemeldeten oder ihm erteilten Schutzrechten ein nicht- ausschliessliches Nutzungsrecht. Bei Nutzung dieses nichtausschliesslichen Nutzungsrechtes durch den AG erstattet der AG dem AN einen zu vereinbarenden Anteil der Kosten für Anmeldung, Aufrechterhaltung und Verteidigung der Schutz- rechte sowie die gesetzliche Arbeitnehmererfin- dungsvergütung (max. 30 % der nachgewiesenen Kosten).


Auf Verlangen erhält der AG anstelle des Rechts gemäß § 15 Absatz 2 an den entstanden Erfindungen und an den durch den AN im Zusammenhang mit dem Projekt angemeldeten und erteilten Schutzrechten ein ausschliessliches, entgeltliches Nutzungsrecht für den seinem Auftrag zugrunde liegenden Anwendungs-zweck. Das Verlangen ist spätestens 3 Monate nach Mitteilung der Erfindung schriftlich gegenüber dem AN zu erklären. Ausschliessliche Nutzungsrechte sind je nach Wert der Erfindung zu vergüten. Der AN behält ein unentgeltliches nichtausschliessliches Nutzungsrecht für eigene Zwecke.


Allgemeines


Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Ein Verzicht auf diese Formerfordernis bedarf ebenfalls der Schriftform.


Sollte eine der Geschäftsbedingungen unwirk sam sein, so werden die übrigen Punkte hier- durch nicht berührt. Die unwirksame Bedingung ist durch eine neue zu ersetzen, der der inhaltlichen und wirtschaftlichen Bedeutung dieser Bedingung möglichst nahe kommt. Gleiches gilt für den Fall, dass Lücken vorhanden sind oder Bestimmungen der Auslegung bedürfen.


Die jeweils in der Schriftform abgefassten rechtsgültigen, vertraglichen Regelungen setzten anders lautende Regelungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen ausser Kraft.


Anwendbares Recht


Auf alle vertraglichen Beziehungen ist aus- schliesslich das Recht der Bundesre-publik Deutschland anwendbar.


Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Magdeburg.




Allgemeine Lieferbedingungen Terms of Delivery


Ausgabe Januar 2022 Edition January 2025

1 Geltungsbereich Area of application

1.1

Diese Lieferbedingungen gelten gegenüber Unter- nehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich‐rechtlichen Sondervermögen. 

These Terms of delivery shall apply vis a vis mer- chants, governmental entities or special govern- mental estates.

1.2

Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen aus- schließlich aufgrund der nachstehenden Bedingun- gen. 

Our deliveries and services are exclusively pro- vided based on the follow-ing conditions.

1.3

Geschäftsbedingungen des Bestellers, die von uns nicht ausdrücklich anerkannt werden, haben keine Gültigkeit. 

Geschäftsbedingungen des Bestellers, die von uns nicht ausdrücklich anerkannt werden, haben keine Gültigkeit.

2

Allgemeines 

General provisions

2.1

Die in unseren Prospekten und Katalogen sowie die in unseren Angeboten enthaltenen technischen Angaben (einschließlich Gewichts‐ und Maßanga- ben), Abbildungen und Zeichnungen sind bran- chenübliche Näherungswerte, soweit sie nicht von

uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. 

The technical information (including information on weight and dimen-sions) in our brochures and cat- alogues as well as in our offers, diagrams and sketches are approximate values in line with indus- try norms, unless they are expressly described by

us as binding.

2.2

Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie ent- sprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse ge- genüber Dritten geheim halten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Inte- resse hat. Diese Verpflichtung beginnt ab erstmali- gem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbin- dung. Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflich- tet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermit-telt werden oder die von dem empfangenden Vertragspartner ohne Ver- wertung geheim zu haltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Vertragspartners entwickelt werden. 



3

Rechtliche Grundlagen des Auftrags 

Legal basis of the contract

3.1

Bestandteile eines abzuschließenden Vertrages sind in nachstehender Reihenfolge, wobei bei Wi- dersprüchen das Vorhergehende gegenüber dem Nachfolgenden Vorrang hat:

□ unsere schriftliche Auftragsbestätigung,

□ im Falle von Montageleistungen unsere Beson- deren Bedingungen für Montagen sowie im Falle von Reparaturen unsere Besonderen Bedingungen für Reparaturen an Maschinen und Anlagen,

□ diese Allgemeine Lieferungsbedingungen,

□ die gesetzlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland


Abweichende Bedingungen des Bestellers sind von uns auch dann nicht anerkannt, wenn wir die Liefe- rung / Leistung ausführen, ohne den Bedingungen

des Bestellers besonders widersprochen zu haben. 



Preis und Zahlung 

Price and payment

4.1

Unsere Preise gelten netto ab Werk, ausschließ- lich Verpackung, die zum Selbstkostenpreis be- rechnet und Eigentum des Bestellers wird, bei um- satzsteuerpflichtigen Lieferungen und Leistungen zzgl. der bei Rechnungsstellung gültigen Mehrwert-

steuer. 


4.2

Im Falle von bei Vertragsabschluss für uns nicht vo- raussehbaren Erhöhungen der unserer Kalkulation zugrunde liegenden Material‐, Lohn‐ oder Energie- kosten, die nach Ablauf von vier Monaten nach Ver- tragsabschluss eingetreten sind, ist eine entspre- chende Preisangleichung zu vereinbaren. Kommt eine Einigung in angemessener Frist nicht zu- stande, so bestimmen wir die Preisangleichung nach billigem Ermessen. 


4.3

Alle Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig 

All invoices must be paid within 30 days from the date of issue without any deductions being made.

4.4

Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbind- lichkeiten des Bestellers im Zeitpunkt der Skontie- rung voraus. Soweit nichts anderes vereinbart ist, beginnen Skontofristen ab Rechnungsdatum. 




Geschäftsführer: Amtsgericht Stendal Steuer-Nr.: 107/105/01462 BIC: NOLADE21SES Salzlandsparkasse Staßfurt

Dipl.-Ing. Ingo Horn HR B 108521 USt-IdNr. DE 170661954 IBAN: DE92 8005 5500 0300 0080 40

 


5.5

Haben wir unstreitig teilweise fehlerhafte Ware ge- liefert, ist der Besteller dennoch verpflichtet, die Zahlung für den fehlerfreien Anteil zu leisten, es sei denn, dass die Teillieferung für ihn kein Interesse hat. Im Übrigen kann der Besteller nur mit rechts- kräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenan- sprüchen aufrechnen. Wir können jegliche Zurück- behaltungsrechte des Bestellers durch schriftliche selbstschuldnerische Bankbürgschaft im Werte des zu sichernden Rechts abwenden. 


5.6

Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszin- sen in Höhe des Satzes in Rechnung zu stellen, den die Bank uns für Kontokorrentkredite berech- net, mindestens aber in Höhe von 8 Prozentpunk- ten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäi- schen Zentralbank. 


5.7

Bei Zahlungsverzug können wir nach schriftlicher Mitteilung an den Besteller die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen ein- stellen. 


5.8

Wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leis- tungsfähigkeit des Partners gefährdet wird, so kön- nen wir die Leistung verweigern und dem Besteller eine angemessene Frist bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Si- cherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Part- ners oder erfolglosem Fristablauf sind wir berech- tigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadener- satz zu verlangen. 


5.9

Wir sind berechtigt, mit sämtlichen Forderungen, die uns gegen den Besteller zustehen, gegen sämt- liche Forderungen, die dem Besteller, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen uns zustehen, aufzu- rechnen. 


6.1

Konstruktions‐ und Formänderungen des Lieferge- genstandes, die dessen Wert erhöhen oder unbe- rührt lassen, rechtfertigen dann nicht die Ablehnung des Liefergegenstandes durch den Besteller, wenn die Abweichungen die beabsichtigte Verwendung (Weiterverkauf, betrieblicher Gebrauch etc.) nicht beeinträchtigen. 




6.2

Güten und Maße bestimmen sich nach dem bei Vertragsschluss geltenden DIN/EN‐Normen bzw. Werkstoffblättern, mangels solcher nach Handels- brauch. Abweichungen von Güte, Maß und Gewicht sind nach DIN /EN oder der geltenden Übung zu- lässig. Bezugnahmen auf Normen, Werkstoffblätter oder Werks‐Prüfbescheinigungen sowie Angaben zu Güten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit sind keine Zusicherungen oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen, Herstellererklärun- gen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS. 


6.3

Teillieferungen und Teilleistungen durch uns sind in zumutbaren Umfang zulässig. Sie werden geson- dert in Rechnung gestellt. 


6.4

Wir liefern, sofern nichts anderes vereinbart, ab Werk, unfrei und unversichert. Wird der Versand vereinbarungsgemäß von uns durchgeführt, so be- stimmen wir Versandweg und –mittel sowie Spedi- teur und Frachtführer. 


6.5

Bei vereinbarter Aufstellung des Liefergegenstan- des durch uns hat der Besteller geeignete Räume, passende Stromquellen und die zum Anschluss es Liefergegenstandes erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Sie müssen unseren Richtlinien und den geltenden Fachnormen entspre- chen. Zur Lieferung und Montage sind wir nur ver- pflichtet, nachdem eine verbindliche Vereinbarung zwischen dem Besteller und uns über die Aufstel- lungsbedingungen am Aufstellungsort getrof-fen sind. 


6.6

Die vereinbarte Lieferzeit beginnt mit Vertrags- schluss, jedoch nicht vor der vollständigen Beibrin- gung der vom Besteller bereitzustellenden Unterla- gen sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Vo- rauszahlung. Ist auch Software Vertragsgegen- stand, so gilt dies insbesondere auch für die vom Besteller für die Systemanalyse und Programmie- rung beizubringenden Unterlagen und Informatio- nen. 




6.7

Kommt der Besteller mit einer Vertragspflicht (Mit- wirkungspflicht und / oder Zahlungspflicht) in Ver- zug, wird der vereinbarte Lieferzeitpunkt unverbind- lich. In diesem Fall sind wir berechtigt, nach billigem Ermessen insbesondere unter Beachtung unserer sonstigen Verpflichtungen, die Leistungs‐ / Liefer- zeit neu festzusetzen. 


6.8

Eine angemessene Lieferzeitverlängerung tritt ein bei rechtmäßigen Arbeitskämpfen, insbesondere bei Streik und Aussperrung, sowie bei Eintritt unvor- hergesehener Hindernisse (höhere Gewalt). Ent- sprechendes gilt, wenn die genannten Umstände bei unseren Lieferanten eingetreten und hierdurch die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung nicht zustande gekommen ist. Die vorbezeichneten Hin- dernisse sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Lie- ferverzuges eintreten, es sei denn dass wir den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hätten. Nach Wegfall der vorbezeichneten Hinder- nisse werden wir dem Besteller die neue Lieferzeit unverzüglich mitteilen. 


6.9

Wird die Lieferung / Leistung von uns nicht ausge- führt, weil der Besteller unberechtigt von einem er- teilten Auftrag zurückgetreten ist, können wir unbe- schadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächli- chen Schaden geltend machen, 15 % des Preises der Lieferung/ Leistung für die durch die Bearbei- tung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehal- ten. 

If the delivery/service is not carried out by us be- cause the purchaser withdrew from a contract with- out being authorised to do so we may, without prej- udice to the possible right to claim further damages, demand 15% of the price of the delivery/service for the costs amounting from the processing of the contract and for lost profit. The purchaser has the right to provide evidence of damages being lower.

6.10

Wird die Fertigstellung oder der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert oder die Lieferung trotz Anzeige der Versandbereitschaft nicht inner- halb einer von uns gesetzten Frist abgerufen, lagert sie – ggf. teilfertig – auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Falls eine Lagerung bei uns nicht mög- lich ist, wird Lagergeld in Höhe der entstandenen Kosten, mindestens jedoch ½ % des Rechnungsbe- trages für jeden Monat vom Tag der Versandbereit- schaft an, berechnet. Wir sind auch berechtigt, nach Setzen und fruchtlosem Ablauf einer ange- messenen Nachfrist anderweitig über den Lieferge- genstand zu verfügen und den Besteller mit ange- messen verlängerter Frist zu beliefern. 


6.11

Ist für Lieferverzug eine Vertragsstrafe verwirkt, so ist der Vorbehalt der Vertragsstrafe durch den Be- steller bei Entgegennahme bzw. Abnahme der Leis- tung unverzichtbar. 


6.12

Im Falle eines Lieferverzuges ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zur Geltend- machung von Schadensersatz statt der Leistung oder zum Rücktritt nur dann berechtigt, wenn er uns zuvor unter Androhung dieser Maßnahmen eine an- gemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, es sei denn dass die gesetzlichen Ausnahmefälle für eine Entbehrlichkeit der Fristset- zung (§§ 281 Abs. 2, 323 Abs. 2 BGB) vorliegen. 


6.13

Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt 9. 2 dieser Be- dingungen. 


6.14

Soweit nachstehend Lieferzeiten oder Lieferda- ten angegeben sind, weisen wir darauf hin, dass die Einhaltung dieses Lieferzeitraums unter dem Vorbehalt steht, dass wir unsererseits von unse- ren Lieferanten rechtzeitig beliefert werden oder die benötigten Materialien überhaupt am Markt beschaffbar sind.


Wir sind verpflichtet, den Besteller über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich zu unterrichten.


Vorleistungen und Anzahlungen des Auftragge- bers werden entsprechend des Aufwandes des Auftragnehmers mit dem realen Aufwand ver- rechnet.


Verändert sich ein Kostenbestandteil innerhalb der Gesamtkosten (z.B. durch nachweislich deutlich erhöhte drittbezogene Materialkosten), so behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, den Preis anteilmäßig in einem zumutbaren Rahmen anzupassen, jedoch nur proportional hinsichtlich des entsprechenden Kostenele- ments. 



7 Gefahrübergang, Abnahme

7.1

Sofern nichts Besonderes vereinbart ist, geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald die Ware un-

sere Läger oder die Läger unserer Unterlieferer ver- lässt, es sei denn, dass wir die Ware mit eigenen 

 

Fahrzeugen ausliefern. Der Gefahrenübergang auf den Besteller tritt insbesondere auch dann ein, wenn die Versendung innerhalb des gleichen Ortes erfolgt, wenn die Versendung durch Fahrzeuge un- seres Unterlieferers erfolgt, und wenn Teillieferun- gen erfolgen oder wir noch andere Leistungen (z. B. die Versandkosten, die Anfuhr durch Unterlieferer oder sonstige Dritte oder Aufstellung) übernommen haben.

Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.


7.2

Verzögert sich der Versand oder die Abnahme in- folge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. 


7.3

Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie un- wesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbe- schadet der Rechte aus Abschnitt 4. entgegenzu- nehmen. 


7.4

Ist vertragsgemäß oder aufgrund der gesetzlichen Vorschriften eine Abnahme des Liefergegenstandes durch den Besteller vorgesehen, so erfolgt die Ab- nahme im Rahmen eines von uns durchgeführten Abnahmetests. Hierzu hat der Besteller alle eventu- ell von ihm zu liefernden Teile, die für den Abnah- metest notwendig sind, rechtzeitig vor dem Test zu unserer Verfügung zu stellen. Die Abnahme erfolgt nach der erfolgreichen Durchführung der Funktions- prüfung. Die Funktionsprüfung ist erfolgreich durch- geführt, wenn zu diesem Zweck von uns entwi- ckelte Testprogramme bzw. Verfahren keine Fehler am Auftragsgegenstand feststellen.

Soweit wir den Liefergegenstand vereinbarungsge- mäß aufstellen, wird die Funktionsprüfung nach An- lieferung und Installation am Aufstellungsort von uns durchgeführt. Nach erfolgreicher Funktionsprü- fung hat der Besteller den Liefergegenstand abzu- nehmen, wenn dieser auch im Übrigen vertragsge- mäß ist.

Bei allen anderen Liefergegenständen führen wir die Funktionsprüfung im Rahmen der Endkontrolle in unserem Werk oder im Werk unseres Unterliefe- rers durch. Hier gilt die Abnahme als erfolgt, sofern der Besteller nicht innerhalb von 14 Tagen nach Anlieferung des Liefergegenstandes schriftlich unter genauer Bezeichnung des Mangels der Abnahme ausdrücklich widerspricht und wir ihn bei Beginn der Frist auf die vorhergesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hingewiesen haben. Möchte der Besteller an der Funktionsprüfung teilnehmen, so hat er uns dies unverzüglich nach Erhalt unserer Auftragsbestätigung mitzuteilen.

Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. 


8 Eigentumsvorbehalt Retention of title

8.1

Der Liefergegenstand bleibt unser Eigentum. Verar- beitung oder Umbildung erfolgt stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Er- lischt unser (Mit‐) Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit‐)Eigen- tum des Bestellers an der einheitlichen Sache wer- tanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht.

Der Besteller verwahrt unser (Mit‐)Eigentum unent- geltlich. Ware, an der uns ein (Mit‐)Eigentum zu- steht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware be- zeichnet. Bei Verarbeitung oder Umbildung setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers auf Ei- gentumserwerb an der alten Sache auch an der neuen Sache fort bzw. wird diesbezüglich neu be- gründet. Der Besteller ist verpflichtet, das Vorbe- haltsgut pfleglich zu behandeln und die für die ord- nungsgemäße Pflege des Vorbehaltsguts erforderli- chen Service und Wartungsarbeiten auf eigene Kosten durchzuführen. Das gleiche gilt für erforder- liche Instandhaltungs‐ und Reparaturmaßnahmen . 



8.2

Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb, und zwar ge- gen Bezahlung oder unter Eigentumsvorbehalt, zu veräußern oder zu verarbeiten, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Zu anderen Verfügungen, ins- besondere Verpfändungen und Sicherungsübereig- nungen, ist er nicht berechtigt. Die Veräußerungs- befugnis des Bestellers steht unter dem Vorbehalt, dass der Besteller mit dem Käufer der Vorbehalts- ware kein Abtretungsverbot in Bezug auf seine For- derungen aus dem Weiterverkauf vereinbart. wenn er der Anzeigepflicht nachgekommen ist. 


8.3

Der Besteller tritt schon jetzt die aus dem Weiter- verkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versi- cherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vor- behaltsware entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an uns ab. Für den Fall, dass die Forderungen des Bestellers aus dem Weiterverkauf oder der Weiterverarbeitung in ein Kontokorrent aufgenommen werden, tritt der Besteller hiermit be- reits auch seine Forderungen aus dem Kontokor- rent gegenüber seinen Kunden an uns ab. Die Ab- tretung erfolgt in allen Fällen nur in Höhe des Betra- ges, den wir dem Besteller für die weiterveräußerte oder verarbeitete Vorbehaltsware berechnet haben. Der Besteller ist bis auf Widerruf berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen einzuziehen. Wir können den Widerruf erklären, wenn der Besteller in Zahlungsverzug gerät oder wenn sich seine Ver- mögensverhältnisse wesentlich verschlechtert ha- ben. Auf unsere Anforderung hin wird der Besteller die Abtretung offen legen und uns die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben. 


8.4

Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Besteller. 


Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbeson- dere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemesse- nen Frist zur Leistung zum Rücktritt vom Vertrag und zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehr- lichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag und zur Rücknahme der Vorbehaltsware ferner berechtigt, wenn Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Ver- mögen des Bestellers gestellt wird. 



8.6

Haben wir den Rücktritt vom Vertrag gem. Abschnitt 6 und erklärt , so sind wir zur freihändigen Verwer- tung der Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers in analoger Anwendung des § 1234 BGB berech- tigt. 


9 Mängelansprüche

Für Sach‐ und Rechtsmängel der Lieferung leisten wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche ‐ vorbe- haltlich Abschnitt X ‐ Gewähr wie folgt:


Sachmängel Claims of deficiency



Material defects

9.1

Die Beschaffenheit der Ware/Leistung richtet sich nach den vereinbarten technischen Liefervorschrif- ten. Soweit nichts Besonderes vereinbart ist, wird die Ware/Leistung in der Ausführung und Beschaf- fenheit geliefert/erbracht, wie sie unter Beachtung der anerkannten Regeln der Technik bei uns zur Zeit der Lieferung / Leistung üblich ist. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. des Bestellers zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Ver- wendungszweck. Entscheidend für den vertragsge- mäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Ge- fahrübergangs. 


9.2

Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, leisten wir keine Gewähr dafür, dass die von dem Lieferge- genstand ausgehenden statischen und/oder dyna- mischen Kräfte von dem Aufstellungsort oder seiner Umgebung schadenfrei aufgenommen werden kön- nen. Ausgeschlossen ist die Gewährleistung weiter für Mängel, die verursacht oder zum überwiegen- den Teil mit verursacht wurden durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung und Montage durch den Besteller, Nichtberücksichtigung unserer speziellen Bedienungsvorschriften, fehlerhafte Be- dienung und Behandlung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Instandsetzungs‐ und Wartungsarbeiten durch den Besteller oder Dritte, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektronische oder elektrische Ein- flüsse, es sei denn, dass solche Einflüsse ihre Ur-

sache in unserem Liefergegenstand haben. 


9.3

Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unse- rer Wahl nachzubessern oder mangelfrei zu erset- zen, die sich infolge eines vor dem Gefahrüber- gang liegenden Umstandes als mangelhaft heraus- stellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns un- verzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile wer- den unser Eigentum. 


9.4

Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit uns die erforderli- che Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehen- den Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir so- fort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseiti- gen zu lassen und von uns Ersatz der erforderli- chen Aufwendungen zu verlangen. 


9.5

Wir sind berechtigt, die Nachbesserung bzw. die Er- satzlieferung von einer unter Berücksichtigung des Mangels angemessenen Teilzahlung auf den Liefer- gegenstand bis zur Höhe des Wertes der mangel- haften Sache geltend zu machen. Der Besteller darf jedoch im Einzelfall einen höheren Betrag zurück- halten, sofern der Sicherungszweck dies erfordert, oder die Zahlung gänzlich verweigern, wenn die mangelhafte Sache für ihn wertlos ist. 


9.6

Die Verjährung der gegen uns gerichteten Gewähr- leistungsansprüche bestimmt sich nach Abschnitt XII dieser Bedingungen. 


9.7

Haben wir für die Beschaffenheit einer Ware/Leis- tung eine Garantie übernommen, so gewährleisten wir diese Beschaffenheit nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine Garantieübernahme durch uns bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinba- rung. 


Rechtsmängel:

9.8

Für die Benutzung des Liefergegenstandes zur Ver- letzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urhe- berrechten werden wir auf unsere Kosten dem Bestel- ler grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Be- steller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.

Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Be- steller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch uns ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.

Darüber hinaus werden wir den Besteller von unbe- strittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen. 

aser against claims by the pro-prietor of intellectual property rights concerned, which are established as undisputed or le- gally binding.


9.9

Die in Abschnitt 9.10 genannten Verpflichtungen sind vorbehaltlich Abschnitt 10.2 für den Fall der Schutz‐ oder Urheberrechtsverletzung abschlie- ßend.

Sie bestehen nur, wenn

□ der Besteller uns unverzüglich von geltend ge- machten Schutz‐ oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,

□ der Besteller uns in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche un- terstützt bzw. uns die Durchführung der Modifizie- rungsmaßnahmen gemäß Abschnitt VIII. 8 ermög- licht,

□ uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich au- ßergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,

□ der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und

□ die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand ei- genmächtig geändert oder in einer nicht vertragsge- mäßen Weise verwendet hat. 


10. Haftung

10.1

Wenn der Liefergegenstand durch unser Verschul- den infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausfüh- rung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verlet- zung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen ‐ insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes ‐ vom Besteller nicht ver- tragsgemäß verwendet werden kann, so gelten un- ter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte IX und X.2 entspre-

chend. 


10.2

Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir ‐ aus welchen Recht- gründen auch immer – nur

a) bei Vorsatz,

b) bei grober Fahrlässigkeit unserer Organe oder leitender Angestellter,

c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,

d) bei Mängeln, welche arglistig verschwiegen wor- den sind,

e) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen‐ oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertrags- pflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrläs- sigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertrags- typischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Scha- den.

Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. 


11. Ersatzteile

Bei Lieferung von Ersatzteilen leisten wir keine Ge- währ für natürliche Abnutzung. Ferner wird unsere Haftung aus Abschnitt IX 2 zusätzlich beschränkt auf den doppelten Rechnungswert des betreffenden Ersatzteiles für jeden einzelnen Schadensfall, es sei denn, dass die Voraussetzungen gemäß Ab- schnitt IX. 9 oder X. 2 a bis e vorliegen. Limitation period


12 Verjährung

Alle Ansprüche des Bestellers ‐ aus welchen Rechtsgründen auch immer ‐ verjähren in 12 Mona- ten ab Beginn der jeweiligen gesetzlichen Verjäh- rungsfrist. Für Schadensersatzansprüche nach Ab- schnitt X. 2 a ‐ e sowie für Ansprüche nach Ab- schnitt IX. 9 gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gel- ten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefer- gegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Ver- wendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

Nachbesserung und Ersatzlieferung von Teilen ei- ner Gesamtanlage lassen die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche nicht neu beginnen. Limitation period


13 Softwarenutzung

Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht ein- geräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwen- dung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt

Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfälti- gen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Ob- jektcode in den Quellcode umwandeln. Der Bestel- ler verpflichtet sich, Herstellerangaben ‐ insbeson- dere Copyright‐ Vermerke ‐ nicht zu entfernen oder ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung zu verändern.

Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei uns bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig. Software use


14 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilunwirksamkeit

14.1

Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Ver- träge über den Warenkauf (CISG ‐ "Wiener Kauf- recht") ist ausgeschlossen. 


14.2

Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten (auch aus Schecks oder Wechseln) ist ausschließlich Magdeburg. Wir sind jedoch auch berechtigt, un- sere Ansprüche an einem der Gerichtsstände des Bestellers geltend zu machen. 


14.2

Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser Allgemeinen Lieferbedingungen oder der sonstigen vertraglichen Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bzw. des übrigen Teils der Bestimmung nicht berührt. 


15. Anwendbare Fassung

15.1

Die deutsche Fassung dieser "Allgemeine Einkaufs bedingungen" ist maßgebend.