|
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Umfang der Leistungen und Durchführung der Arbeiten
Umfang und Ziel der Leistungen bedürfen der schriftlichen Absprache zwischen der ENA GmbH und dem Auftraggeber und werden i.d.R. in einem schriftlichen Angebot der ENA GmbH beschrieben.
Die ENA GmbH führt die ihr übertragenen Arbeiten mit Sorgfalt sowie nach anerkannten Regeln der Technik durch.
Beginn und Ende der Arbeiten werden von der ENA GmbH gemeinsam mit dem Auftraggeber festgelegt. Wird der vorgesehene Zeitplan überschritten, so wird die ENA GmbH unter Angabe der Ursache Änderungsvorschläge für eine Verlängerung des Bearbeitungszeitraums in Absprache mit dem Auftraggeber unterbreiten.
Vergütung und Zahlungsweise
Bei Auftragserteilung wird die Höhe der Vergütung und ggf. ein Zahlungsplan schriftlich festgelegt. Dabei werden entweder Festpreise oder Preise auf Abrechnungsbasis mit einer festgelegten Kostengrenze vereinbart.
Ist insbesondere bei Forschungs- und Entwicklungsvorhaben abzusehen, dass das Ziel der Arbeiten zu den vereinbarten Bedingungen nicht erreicht werden kann, wird die ENA GmbH den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigen und Vorschläge über das weitere Vorgehen unterbreiten.
Wenn nicht ausdrücklich genannt, versteht sich die Vergütung stets zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
Zahlungsbedingungen: 30% der Angebotssumme zahlbar bei Auftragsbestätigung 60% nach Vorab-Abnahme bzw. spätestens 4 Wochen nach schriftlicher Anzeige der Vorabnahme 10% nach Inbetriebnahme beim Endkunden, spätestens 4 Wochen nach Produktionsstart
Die Zahlungen sind abzugs- und spesenfrei auf das in der Rechnung bezeichnete Konto der ENA GmbH innerhalb von 14 Tagen nach Rech- nungsstellung oder lt. Zahlungsplan (Angebot) zu zahlen. Bei Zahlungsverzug sind Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungs- kredite zu zahlen.
Die Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen des Auftraggebers ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten und rechtskräftig festgestellt worden ist.
Lieferbedingungen
Es gelten die Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie, die Lieferbedingungen für Elektro-Industrieöfen und die Geschäftsbedingungen der ENA GmbH.
Eigentums- und Nutzungsrechte
Eigentums- und Nutzungsrechte an den Ergebnissen des Auftrages erwirbt der Auf- traggeber erst nach vollständiger Zahlung des vereinbarten Preises.
Benutzt der Auftraggeber Schutzrechte oder know how der ENA GmbH, so wird er der ENA GmbH eine angemessene Vergütung zahlen.
Bei gerichtlichen oder aussergerichtlichen Auseinandersetzungen wie z.B. bei der Durch- setzung von Regressansprüchen gegenüber Dritten oder zu Zwecken der Werbung darf der Auftraggeber die von der ENA GmbH erhaltenen Ergebnisse nicht ohne deren schriftliche Zustimmung als Beweismittel bzw. als Werbemittel verwenden.
Geheimhaltung und Veröffentlichung
Sämtliche Informationen, die vom Auftraggeber für vertraulich erklärt werden, so insbesondere die Ergebnisse der durchgeführten Arbeiten, werden weder während noch nach Abschluss der Untersuchungen seitens der ENA GmbH Dritten zugänglich gemacht, es sei denn, der Auftraggeber entbindet die ENA GmbH schriftlich von der vertraulichen Behandlung bestimmter Informationen, oder diese sind durch den Auftraggeber bzw. Dritte allgemein bekannt geworden. Diese Verpflichtung gilt entsprechend auch für den Auftraggeber gegenüber der ENA GmbH.
Die ENA GmbH kann, falls nicht anders verein- bart, wissenschaftliche Erkenntnisse grund- sätzlicher Art in Form eines Tätigkeitsberichts, in Form von Veröffentlichungen in wissen- schaftlichen Zeitschriften etc. publizieren. Der Auftraggeber ist hiervon in Kenntnis zu setzen.
Die Veröffentlichung konkreter Ergebnisse, die die Schutzinteressen des Auftraggebers berühren kann, darf von der ENA GmbH nur in Absprache mit dem Auftraggeber und dessen schriftlicher Zustimmung vorgenommen werden.
|